Blumenthaler TV von 1862 e.V.

Freizeit- und Leistungssport in Bremen-Nord

 

Satzung des Blumenthaler Turnvereins von 1862 e.V. Bremen-Blumenthal


Name und Sitz des Vereins

 §1

  1. Der Verein führt den Namen Blumenthaler Turnverein von 1862 e.V. (kurz: BTV)
  2. Er hat seinen Sitz in Bremen-Blumenthal und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal unter VR 101 eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e.V.
  4. Die Vereinsfarben sind rot-weiß

 

Zweck des Vereins

 §2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen nach den Grundsätzen des Amateursports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                                                                                                                                                       
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie sind ehrenamtlich tätig. Für Aufwendungen, die sie für den Satzungsbereich des Vereins verauslagt haben, besteht Anspruch auf Erstattung der Auslagen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  •   a) ordentlichen Mitglieder (aktive und passive über 18 Jahre) mit Stimmrecht
  •   b) jugendlichen Mitgliedern bis zum 18, Lebensjahr ohne Stimmrecht (bei der Wahl der Jugendsprecher und des Jugendwartes haben jugendliche Mitglieder Stimmrecht)
  •   c) Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht.

 §4

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand auf dem Vereinsvordruck (Eintrittserklärung) das schriftliche Aufnahmegesuch zu richten.
  2. Bei Minderjährigen ist das Aufnahmegesuch von den gesetzlichen Vertretern (Eltern oder Vormund) zu unterschreiben.
  3. Der Kreis der Personen, denen die Tätigkeit eines Vereins zu Gute kommt, darf nicht dauerhaft klein und fest abgeschlossen sein. Da beim BTV die gemeinnützige Tätigkeit fast ausschließlich den Vereinsmitgliedern zu Gute kommt, darf der Kreis der Mitglieder nicht willkürlich begrenzt werden. Dieses hat zur Folge, dass nicht der Vorstand die letzte         Instanz sein darf, Aufnahmeanträge abzulehnen, sondern die Mitgliederversammlung, also die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.
  4. Mit Eintritt ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
  5. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 und 79 BGB.
  6. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern werden.

§5

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und am 01. Januar eines Jahres fällig. Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten im Voraus gezahlt werden.
  2. Mitgliedsbeiträge sind ab Eintrittsmonat fällig.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Neu festgesetzte Beiträge gelten erst ab Beginn des Folgejahres.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist auf Antrag einer Abteilung ermächtigt, ab sofort von Mitgliedern, die durch ihre sportlichen Übungen und Leistungen unverhältnismäßig hohe         Aufwendungen entstehen lassen, Ersatz dieser Kosten zu fordern. Diese Kostenregelung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  5. Für die Beitragsbemessung gilt jeweils der Familienstand und das Alter am 01. Des darauffolgenden Monats.
  6. Bei verspäteter Beitragszahlung ist ein Säumniszuschlag von 10 % des fälligen Beitrages zuzüglich Mahngebühr zu zahlen.
  7. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende zulässig. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand bis spätestens zum 30.09. schriftlich anzuzeigen. Auch der geschäftsführende Vorstand kann eine mit Gründen versehene Kündigung aussprechen. Dagegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch beim Ältestenrat einlegen.
  8. Der Vorstand kann auf Antrag ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Ausschließungsgründe sind:
  • a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, insbesondere gegen die Vereinsbeschlüsse,
  • b) schweren Schädigung des Ansehens innerhalb und außerhalb des Vereins,
  • c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • d) Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung.

     9. Bei Satzungsverstoß eines Mitgliedes kann der Vorstand auf Antrag folgende Maßnahmen aussprechen:

  • a) Verwarnung,
  • b) Ausschluss  des Mitgliedes vom Übungsbetrieb und Wettkampf für eine bestimmte Zeit, jedoch längstens bis zu einem Jahr. Dem Ausgeschlossenen bzw. Verwarnten ist unter    Angabe der Gründe der Ausschluss bzw. die Verwarnung schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid muss den Hinweis auf das Einspruchsrecht beim Ältestenrat des Vereins enthalten. Gegen den Ausschluss bzw. die Verwarnung kann beim Ältestenrat innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Bescheides schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung des Ältestenrates ist bindend. Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Rechte des Ausgeschlossenen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

 Verwaltung des Vereins

 §6

  1. Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch:
  • a) die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
  • b) den geschäftsführenden Vorstand (erster, zweiter und dritter Vorsitzender, 1. Kassenwart und 1. Schriftführer)
  • c) den Vorstand (geschäftsführender Vorstand, Abteilungsleiter, 2. Schriftführer, 2. Kassenwart, drei Beisitzer)
  • d) den Ältestenrat (mindestens 5 gewählte Mitglieder über 50 Jahre, die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören)

Bei Krankheit oder Ausscheiden eines Vorstands- oder Ausschussmitgliedes ernennt der geschäftsführende Vorstand aus dem Vorstand eine Vertretung längstens bis zur nächsten Neuwahl. Die Wahl sämtlicher Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie der Abteilungsleiter erfolgt für 1 Jahr. Wiederwahlen sind zulässig und können in einemWahlgang erfolgen.   Der 1. Vorsitzende muss jedoch in einem gesonderten Wahlgang gewählt werden.

 

  1. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte  enthalten:
  • a) Bericht des Vorstandes
  • b) Bericht des Kassenwartes
  • c) Bericht der Kassenprüfer
  • d) Entlastung des Vorstandes
  • e) Wahlen
  • f)  Verschiedenes

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind von ihm einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten   Mitglieder beim Vorstand schriftlich die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragt. Bei Einberufung von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand eine Einladungsfrist von 8 Tagen einzuhalten. Termin und Tagesordnung sind in der Vereinszeitung oder mindestens einer nordbremischen Tageszeitung bekanntzugeben.Die Hauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei      Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu  unterschreiben ist. Das Protokoll kann bei der nächsten Jahreshauptversammlung auf Antrag verlesen werden.

 

  1. Vertretung des Vereins:
  • a) Die Vertretung des Vereins erfolgt im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand. Der Vorstand besteht aus die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern,   nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1.Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden allein (einzelvertretungsberechtigt) und durch den 1. Schriftführer und den 1. Kassenwart gemeinsam vertreten.
  • b) Im Innenverhältnis hat sich der 1. Vorsitzende in seinen Vertretungsbefugnissen der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes zu vergewissern. Hat der 1. Vorsitzende zu Entscheidungen nicht die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erhalten, hat der Gesamtvorstand zu prüfen, ob der 1. Vorsitzende für den durch die                                   Fehlentscheidung entstandenen Schaden persönlich haftbar gemacht werden soll. Im übrigen unterstützt und berät der geschäftsführende Vorstand den 1. Vorsitzenden bei der Vereinsführung.
  • c) Ausgaben bis 500,00 € können der 1. Vorsitzende oder der Kassenwart allein, Ausgaben bis 2550,00 € können der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinschaftlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand bewilligen. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen vom geschäftsführenden Vorstand mit Mehrheit beschlossen werden.
  • d) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte verantwortlich. Er har dem Vorstand regelmäßig über die Kassenlage Bericht zu erstatten.
  • e) Zur Jahreshauptversammlung ist die Kasse von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung über die Kassenprüfung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des 1. Vorsitzenden und des Kassenwartes zu beantragen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar so, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und dafür ein neuer gewählt wird.

4. Der Vorstand erfährt Informationen durch den geschäftsführenden Vorstand und steht diesem unterstützend und beratend zur Seite. Über die die einzelnen Abteilungen betreffendenBelange entscheidet der Vorstand

5. Der Ältestenrat schlichtet bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vereinsvorstand. Außerdem fungiert er als Berufungsinstanz im Ausschlussverfahren. Er wird von der   Jahreshauptversammlung gewählt und ist in einer Besetzung von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Über seine Beschlüsse hat er eine Niederschrift aufzunehmen.

 

Auflösung des Vereins

 §7

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Heinrich Elimar Precht Stiftung, Sögestraße 47-51, 28195 Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

Beschluss auf der Jahreshauptversammlung am 21.04.2023

Der geschäftsführende Vorstand

 

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